Viele Kinder arbeiten für ihr Geld. Doch dürfen sie das?
Das Jugendarbeitsschutzgesetzt (JarbSchG) schreibt vor:
unter 15 Jahren sind keine Erwerbsarbeiten erlaubt –
nur geringfügige Hilfestellungen werden aktzeptiert.
Diese Arbeit ist Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren verboten. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn die Maßnahmen der Erziehung der Kinder, ihrer Heilung (durch beschäftigungstherapeutische Maßnahmen) oder der Einführung in die Arbeitswelt dienen.
Kinder dürfen mit Erlaubnis ihrer Eltern eine kleine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie das 13. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings bestehen hierfür strenge Grenzen.
Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten leicht sein und dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Auch dürfen sie ihren Schulbesuch nicht negativ beeinflussen. Außerdem müssen die Arbeiten für Kinder geeignet sein.
Die Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) an bis zu fünf Tagen pro Woche zwischen 8 und 18 Uhr betragen und sie darf nicht vor oder während der Schulzeit liegen. Für die Arbeit am Wochenende gibt es kaum Ausnahmeregelungen. Während der Ferien darf ein Jugendlicher maximal vier Wochen arbeiten.
Ab 13 Jahren darf man folgende Jobs annehmen:
– Zeitungen etc. austragen
– Gartenarbeit
– Babysitten
– Nachhilfe
– Hilfestellungen
– Hunde Gassi führen
– für andere einkaufen gehen
Tim Althoff, Felix Bähme, Dennis Ludwig, Mänchengladbach, Franz-Meyers-Gymnasium