Ob Jugendliche, Erwachsene oder Senioren: Ebay kennt jeder und fast jeder hat dort schon mal reingeschaut, was gekauft oder etwas angeboten. Laut Aussagen der Firma Ebay gibt es ausreichend Sicherheiten, jedoch kann jeder Jugendliche sich mit einem falschen Geburtsdatum bei Ebay anmelden und Sachen anbieten und kaufen. Eine rasante Entwicklung für die Firma, die 1999 in Berlin klein anfing und nun ein riesen Marktvolumen hat.
So wie das Angebot und die Möglichkeiten Erwachsene anziehen, so wirkt dies aber auch auf Jugendliche. Doch eigentlich können Kinder und Jugendliche dort weder Produkte anbieten, noch kaufen, denn ein Ebay-Konto kann erst ab 18 Jahren eröffnet werden. Dazu muss man sein Geburtsdatum eingeben und erst dann ist man Ebay-Mitglied und kann die Funktionen nutzen. Denn rechtlich gesehen können Kinder unter 7 Jahren keine rechtsverbindlichen Geschäfte tätigen (§ 108 BGB) und Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind nach dem Gesetzt nur „bedingt geschäftsfähig“. Das heißt, sie dürfen im Rahmen des Taschengeldes rechtsverbindliche Kaufgeschäfte machen (§110BGB), aber alle größeren Geschäfte sind rechtlich nicht wirksam, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen willigt vorab ein.
Übertragen auf Ebay sieht es also so aus, dass wenn ein unter 18 Jähriger etwas auf Ebay versteigert, kann der Käufer nicht auf die Lieferung der Ware bestehen. Andersherum, wenn ein Minderjähriger eine Ware ersteigert, so kann die Abnahme der Ware nicht eingeklagt werden, es sei denn die Eltern stimmen zu und halten die Ware länger als 14 Tage, dann müssen sie für die Kosten aufkommen. Verweigern die Eltern bis zu 14 Tagen nach Versand die Annahme, so trägt der Verkäufer die Versandkosten und er muss die Ware zurücknehmen.
Doch die Realität sieht anders aus, und die Tricks von Erwachsenen beherrschen auch Jugendliche,. Dies konnten wir bei unserer Recherche zum Thema im Freundeskreis erfahren: Ein Schüler (15 Jahre) berichtete, er habe seinen Computer bei Ebay angeboten. Damit der Computer aber für mehr Geld rausgehe, habe er in der Beschreibung deutlich übertrieben. Als er den Computer dann verkauf hatte, bekam er eine E-Mail von der Käuferin. Sie sagte, dass er ein Betrüger sei und dass er sofort das Geld ersetzen solle. Beide konnten sich einigen: Der Schüler nahm den Computer zurück, die Käuferin bekam ihr Geld wieder und sie erstattete keine Anzeige wegen Betrugs. Doch es hätte auch anders kommen können.
Eine Warnung für andere Jugendliche:In solch einem Fall kann wegen Betrug Anzeige erstattet werden!
Das Verkaufsprinzip hört sich leicht an, aber die Folgen sind einigen Nutzern nicht klar.
Janosch Conrady, Wassenberg, Betty-Reis-Gesamtschule